BFH - Beschluss vom 21.06.2005
X S 12/05
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1845

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen X S 12/05

DRsp Nr. 2005/11835

Anhörungsrüge

1. Die sog. Anhörungsrüge hat mit Wirkung ab 1.1.2005 die zuvor gültige Regelung des § 155 FGO i.V.m. § 321a ZPO abgelöst.2. Das prozessuale Instrument der Anhörungsrüge zielt ab auf Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht, das die beanstandete Entscheidung, gegen ein (ordentliches) Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, erlassen hat, sofern dieses Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.3. Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 12. August 2004 1 K 4183/03 als unzulässig verworfen. Gegen diesen --am 29. März 2005 bekannt gegebenen-- Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 16. April 2005, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen am 18. April 2005. Er verweist darauf, die Beiladung seiner geschiedenen Ehefrau sei ohne Beachtung von § 60 Abs. 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgt, und beantragt, den "Beschluss vom 22.03.2005 zu reaktivieren".