I. Mit Beschluss vom ... hat der Senat den Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
In diesem Beschluss führte der Senat u.a. aus, die --mit Hilfe eines fachkundigen Bevollmächtigten vorgebrachten-- Darlegungen der Antragstellerin zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Antragstellerin habe keine im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage dargelegt.
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