BFH - Beschluss vom 16.08.2005
III S 23/05
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2235
BFH/NV 2005, 2235

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen III S 23/05

DRsp Nr. 2005/17933

Anhörungsrüge

1. Unter den Begriff der gerichtlichen Entscheidung i. S. des § 133a Abs. 1 FGO fallen auch Beschlüsse. Dazu zählen auch solche, mit denen ein Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt worden ist.2. Mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... hat der Senat den Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

In diesem Beschluss führte der Senat u.a. aus, die --mit Hilfe eines fachkundigen Bevollmächtigten vorgebrachten-- Darlegungen der Antragstellerin zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Antragstellerin habe keine im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage dargelegt.