BFH - Beschluss vom 19.09.2005
VI S 14/05
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2248
BFH/NV 2005, 2248

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen VI S 14/05

DRsp Nr. 2005/18263

Anhörungsrüge

Richten sich die Ausführungen der Antragsteller gegen die Rechtsauffassung des Gerichts im angefochtenen Beschluss und enthalten sie insbesondere den Vorwurf, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, so kann dieses Vorbringen im Rahmen des § 133a FGO nicht berücksichtigt.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 VI S 5/04 (PKH) hat der Senat den Antrag der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihnen eingelegte Revision wegen Einkommensteuer 2000 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Senat habe mehrfach den verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insbesondere habe der Senat den Schriftsatz der Antragsteller vom 24. Juni 2005 nicht zur Kenntnis genommen bzw. ihre dortigen Hinweise nicht erwogen.

Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.