BFH - Beschluss vom 14.10.2005
V S 20/05
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 563

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen V S 20/05

DRsp Nr. 2006/139

Anhörungsrüge

1. Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.2. Den Anforderungen an eine Anhörungsrüge wird nur genügt, wenn der Ast. eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Behauptung, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich die Antragstellerin mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen.

II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.