I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 V B 111/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Juni 2004 5 K 1624/01 U zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich die Antragstellerin mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen.
II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|