BFH - Beschluss vom 14.12.2006
VIII S 25/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 113a ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 923

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen VIII S 25/06

DRsp Nr. 2007/4889

Anhörungsrüge

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass ein nicht vertretener Ast. in seinem PKH-Antrag die Gründe, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der FG-Entscheidung sprechen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 113a ; GG Art. 103 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war Kommanditist der X-KG. Durch Gesellschafterbeschluss vom 2. November 1994 ist er aus der X-KG ausgeschlossen worden.

Seine Klage, mit der u.a. die Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1994 (Streitjahre) angefochten wurde, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2006 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren.