Die Anhörungsrüge und die etwa erhobene Gegenvorstellung sind unzulässig.
1. Der Senat wertet den Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger), wegen "der schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" nunmehr "sachgerecht" über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden, als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), d.h. als Rüge, der erkennende Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Dieser Rüge fehlt es an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
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