BFH - Beschluss vom 16.01.2007
II S 14/06
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 997

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen II S 14/06

DRsp Nr. 2007/6154

Anhörungsrüge

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die geltend gemachten Gründe ergeben nicht, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).