BFH - Beschluss vom 31.01.2007
III S 33/06
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 953

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen III S 33/06

DRsp Nr. 2007/6165

Anhörungsrüge

Soweit der Rügeführer dem BFH vorwirft, er habe die von ihm (dem Rügeführer) aufgeworfene Rechtsfrage nicht in seinem Sinne ausgelegt, macht er im Grunde geltend, der BFH habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Damit kann der Rügeführer im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. September 2006 III B 148/05 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dort die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) mangels Entscheidungserheblichkeit der vom Rügeführer aufgeworfenen Rechtsfrage verneint.