I. Mit Beschluss vom 2. August 2006 IX B 58/06 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Antragsteller (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und ihrer Gegenvorstellung.
Mit der Anhörungsrüge machen sie im Wesentlichen geltend, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) den Beweisantrag gestellt, den von ihnen benannten Zeugen zur Frage der Schätzung des Gebäude-Restbuchwertes zur Stellungnahme aufzufordern. Ein solcher --keinen Sinn ergebender-- Beweisantrag sei weder in der Klageschrift noch in der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Ihren dahingehenden Antrag auf Protokollberichtigung habe das FG zu Unrecht abgelehnt.
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