BFH - Beschluss vom 25.04.2007
VII S 8/07
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1347

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen VII S 8/07 - Aktenzeichen VII S 9/07 - Aktenzeichen VII S 10/07

DRsp Nr. 2007/9378

Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn mit ihr lediglich beanstandet wird, der Senat sei den klägerischen Ausführungen zur erforderlichen Revisionszulassung nicht gefolgt und begründe ein Urteil des BGH fehlerhaft.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Der nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO schlüssig dargelegt ist, dass der beschließende Senat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt und das Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.