I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Einkommensteuerbescheiden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 12. September 2006 I B 148/05 als unzulässig verworfen.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Anhörungsrüge machen die Kläger geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat zu der Anhörungsrüge nicht Stellung genommen.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde leidet nicht unter den von den Klägern gerügten Mängeln.
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