BFH - Beschluss vom 30.05.2007
V S 7/06
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1696

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen V S 7/06

DRsp Nr. 2007/12208

Anhörungsrüge

Es entspricht nicht der Funktion der Anhörungsrüge nach § 133a FGO, im abgeschlossenen Verfahren schon erörterte, nicht im Sinne des Rechtsmittelführers entschiedene Rechtsfragen nochmals zu überprüfen oder nachträglich die Beschwerdebegründung zu erweitern oder zu ergänzen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Beschwerdeführerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG eine Klinik für ästhetische, kosmetische und plastische Chirurgie, in der vor allem Fettabsaugungen, Lidkorrekturen, Faceliftings und Straffungen durchgeführt werden. Streitig ist für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995 bis 1999, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 -- UStG -- ("Umsätze aus der beruflichen Tätigkeit als Arzt ... oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ...") gegeben ist.

Nachdem die Umsätze der Beschwerdeführerin zunächst von dieser als steuerpflichtig erklärt und vom Beklagten, Beschwerdegegner und Rügegegner (Finanzamt --FA--) ebenso behandelt worden waren, beantragte die Beschwerdeführerin nachträglich die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen. Dies lehnte das FA ab, weil es sich um schönheitschirurgische und nicht um heilberufliche Maßnahmen handele.