I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 I B 41/06 (BFH/NV 2007, 206) die Beschwerde der Klägerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2006 5 K 633/01 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hatte ihre Beschwerde u.a. darauf gestützt, dem FG sei ein schwer wiegender Rechtsfehler unterlaufen, da es weiterhin DDR-Recht angewendet habe. Das Urteil sei deshalb willkürlich (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --). Von einer Begründung hat der Senat --gestützt auf die Regelung des § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- insoweit abgesehen.
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