BFH - Beschluss vom 28.03.2007
I S 19/06
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 2, § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1670

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen I S 19/06

DRsp Nr. 2007/13877

Anhörungsrüge

§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO räumt dem BFH die Möglichkeit ein, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine NZB richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 FGO ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2, § 133a;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 I B 41/06 (BFH/NV 2007, 206) die Beschwerde der Klägerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2006 5 K 633/01 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hatte ihre Beschwerde u.a. darauf gestützt, dem FG sei ein schwer wiegender Rechtsfehler unterlaufen, da es weiterhin DDR-Recht angewendet habe. Das Urteil sei deshalb willkürlich (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --). Von einer Begründung hat der Senat --gestützt auf die Regelung des § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- insoweit abgesehen.