BFH - Beschluss vom 04.07.2007
VIII S 8/07
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2298

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen VIII S 8/07

DRsp Nr. 2007/18739

Anhörungsrüge

1. Die Anhörungsrüge verlangt den schlüssigen Vortrag, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in der Entscheidung erheblich verletzt hat. 2. Da im Anhörungsrügeverfahren die Kausalität der Gehörsverletzung für die Entscheidung nicht von Gesetzes wegen vermutet wird, sind zwingend Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes erforderlich.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. Juli 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senat habe seinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insbesondere habe der Senat sich nicht mit der zur Überprüfung gestellten Rechtsfrage auseinander gesetzt, dass nicht erhaltene Gewinne, auf deren spätere Bezahlung kein Anspruch bestehe, der Besteuerung unterworfen werden sollten. Das widerspreche dem Zuflussprinzip und der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).