BFH - Beschluss vom 02.08.2007
XI S 9/07
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2308

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen XI S 9/07

DRsp Nr. 2007/18749

Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist beschränkt auf die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Beschwerdeführerin) erhebt Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 XI B 100/06, mit dem ihre Beschwerde unter Verweis auf den in neutralisierter Fassung beigefügten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Dezember 2006 VII B 165-167/06 (BFH/NV 2007, 785) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Senat habe die Verschiedenheit der Verfahren missachtet und deshalb zu Unrecht auf die Entscheidung des VII. Senats verwiesen. Der VII. Senat habe über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, die anhand anderer Kriterien zu prüfen sei als die hier gemäß § 128 der () im Verfahren XI B 100/06 erhobene, für die der Grundsatz der Amtsermittlung (§ ) gelte. Der in Bezug genommene Beschluss des VII. Senats seinerseits habe es zudem entgegen zwingender Normen unterlassen, die streitigen Rechtsfragen dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen und damit gleichfalls ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem werde gemäß § analog die Rüge sonstiger schwerwiegender formeller und/oder materieller Mängel erhoben.