BFH - Beschluss vom 30.08.2007
IX S 6/07
Normen:
FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2324

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IX S 6/07

DRsp Nr. 2007/19075

Anhörungsrüge

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das FG von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Allein der Umstand, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. 2. Mit dem Vorbringen, der beschließende Senat habe zu Unrecht das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH abgelehnt, kann die Rügeführerin im Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht gehört werden.

Normenkette:

FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichsordnung -- FGO --). Der Anspruch der Rügeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.