1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verpflichtet das entscheidende Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (z.B. Beschluss vom 7. Dezember 2006
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (BVerfG-Beschlüsse vom 15. April 1980
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