BFH - Beschluss vom 17.07.2007
II S 8/07
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2302

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen II S 8/07

DRsp Nr. 2007/19419

Anhörungsrüge

Mit der Rüge, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Kl. im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133 FGO nicht gehört werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verpflichtet das entscheidende Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (z.B. Beschluss vom 7. Dezember 2006 2 BvR 722/06, Deutsches Verwaltungsblatt 2007, 253), die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (BVerfG-Beschlüsse vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43; vom 22. November 1983 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293, m.w.N.).