I. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 VI S 8/04 (PKH) hat der Senat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) X mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
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