BFH - Beschluss vom 17.06.2005
VI S 3/05
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BB 2005, 1612
BFH/NV 2005, 1458
BFHE 209, 419
BStBl II 2005, 614
DB 2005, 1610
DStRE 2005, 921
NJW 2005, 2639

Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

BFH, Beschluss vom 17.06.2005 - Aktenzeichen VI S 3/05

DRsp Nr. 2005/10422

Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

»1. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist gegen Urteile und Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört auch ein Beschluss des BFH, in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde. 2. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche (End-)Entscheidung. 3. Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang überprüft.«

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 VI S 8/04 (PKH) hat der Senat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) X mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.