BFH - Beschluss vom 14.03.2007
V S 34/06
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1348

Anhörungsrüge; Beiladung

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen V S 34/06

DRsp Nr. 2007/9371

Anhörungsrüge; Beiladung

1. Aufgrund einer Anhörungsrüge ist das Verfahren fortzuführen, wenn erstens ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und zweitens das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.2. Die Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze berührt die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers. Der Leistungsempfänger kann deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers, in dem es um die Steuerbarkeit/Steuerpflicht dieser Leistung geht, beigeladen werden.3. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung sind aber nicht gegeben, weil die Entscheidung im Rechtsstreit des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt, nicht selbst unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Leistenden gestaltet, gleiches gilt im umgekehrten Falle.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe: