BFH - Beschluss vom 08.04.2009
V S 1/09
Normen:
FGO § 65 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1442

Anhörungsrüge gegen das Verwerfen einer Sofortigen Beschwerde des Klägers wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung

BFH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen V S 1/09

DRsp Nr. 2009/16080

Anhörungsrüge gegen das Verwerfen einer "Sofortigen Beschwerde" des Klägers "wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung"

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a;

Gründe:

I.

Der Senat hat durch den angefochtenen Beschluss vom 17. November 2008 die "Sofortige Beschwerde" der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) vom 18. September 2008 "wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung" im Verfahren des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes 1 K 1305/05 als unzulässig verworfen, weil die Klägerin den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht eingehalten hatte.

Dagegen hat die Klägerin --nunmehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten-- am 6. Januar 2009 "Anhörungsrüge gem. § 133a FGO " erhoben.

Sie rügt, die Entscheidung über ihre Sofortige Beschwerde vom 18. September 2008 sei nicht durch das FG, sondern, ohne zwischenzeitliche Hinweise, durch den V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ergangen. Das FG habe ihr nicht mitgeteilt, dass die Sofortige Beschwerde nicht vom FG bearbeitet werde. Das FG hätte darauf hinweisen müssen, dass die Sofortige Beschwerde "nicht vom FG bearbeitet werde und somit durch die Weitergabe der Sofortigen Beschwerde an den BFH besondere Postulationsqualifikation erforderlich ist und bspw. ein Rechtsanwalt der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerde beitreten muss".