VGH Bayern - Beschluss vom 02.12.2016
10 BV 16.962
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1; GKG § 69a Abs. 4 S. 4;

Anhörungsrüge gegen die Festsetzung des Streitwerts und der Kostenentscheidung; Erledigungserklärung in der Hauptsache hinsichtlich Untersagung der Durchführung und Vermittlung von Sportwetten

VGH Bayern, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 10 BV 16.962

DRsp Nr. 2016/20114

Anhörungsrüge gegen die Festsetzung des Streitwerts und der Kostenentscheidung; Erledigungserklärung in der Hauptsache hinsichtlich Untersagung der Durchführung und Vermittlung von Sportwetten

Eine sogenannte "Überraschungsentscheidung", durch die das rechtliche Gehör verletzt wird, liegt erst vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet. Im Übrigen dient das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu, die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung einer "Überraschungsentscheidung" im Rahmen einer Anhörungsrüge gegen die Streitwertfestsetzung nach § 69a GKG.

Tenor

I.

Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1; GKG § 69a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.