BFH - Beschluss vom 20.07.2009
X S 55/08
Normen:
FGO § 62; FGO § 133a Abs. 5 S. 2;

Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Rücknahme der Klage

BFH, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen X S 55/08

DRsp Nr. 2009/21344

Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Rücknahme der Klage

Normenkette:

FGO § 62; FGO § 133a Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) richtet sich mit ihrer gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobenen Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), mit der ihre Beschwerde gegen ihre Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte in einem Klageverfahren des Klägers vor dem Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Sie macht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Nach Erhebung der Anhörungsrüge ist das Klageverfahren durch Rücknahme der Klage beendet worden. Auf einen entsprechenden Hinweis des angerufenen Senats des BFH hat die Rügeführerin die Ansicht geäußert, die Klagerücknahme ändere an dem Verfahren über die Anhörungsrüge nichts; es bedürfe weiterhin einer Entscheidung nach § 133a FGO.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Rügeführerin für eine Entscheidung über ihre Rüge mit der Beendigung des Klageverfahrens durch Rücknahme der Klage entfallen ist.