BFH - Beschluss vom 08.07.2013
III B 149/12
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 40 Abs 2 FGO; § 51 Abs 1 FGO; § 124 Abs 2 FGO; § 128 Abs 2 FGO; § 133a Abs 1 S 2 FGO; § 47 Abs 1 ZPO; § 321a Abs 1 S 2 ZPO; § 174 Abs 5 S 2 AO; § 174 Abs 4 S 1 AO; § 174 Abs 5 S 1 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1602
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8197/10

Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über AblehnungsgesucheBeiladung im KindergeldverfahrenKlagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen III B 149/12

DRsp Nr. 2013/19575

Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über AblehnungsgesucheBeiladung im KindergeldverfahrenKlagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung

1. NV: Ein Elternteil ist nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO befugt, Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zu erheben, mit dem die für den anderen Elternteil zuständige Familienkasse auf Antrag und zugunsten dieses Elternteils Kindergeld festgesetzt hat. 2. NV: Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung des Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. 3. NV: Es kann offenbleiben, ob gegen einen unanfechtbaren Beschluss des FG, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, die Anhörungsrüge stattfindet.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 40 Abs 2 FGO; § 51 Abs 1 FGO; § 124 Abs 2 FGO; § 128 Abs 2 FGO; § 133a Abs 1 S 2 FGO; § 47 Abs 1 ZPO; § 321a Abs 1 S 2 ZPO; § 174 Abs 5 S 2 AO; § 174 Abs 4 S 1 AO; § 174 Abs 5 S 1 AO;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.