VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2017
4 S 17.986
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 69a; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 15.878

Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung; Abänderung des Streitwerts von Amts wegen; Streitwert für Klage gegen behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Gegenvorstellung; Abänderung; rechtliches Gehör; Streitwertkatalog; Vollstreckungsverfahren; ein Viertel

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 4 S 17.986

DRsp Nr. 2017/12461

Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung; Abänderung des Streitwerts von Amts wegen; Streitwert für Klage gegen behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Gegenvorstellung; Abänderung; rechtliches Gehör; Streitwertkatalog; Vollstreckungsverfahren; ein Viertel

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Streitwertbeschluss vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 69a; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 2. Mai 2017 (Az. 4 B 15.878) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 aufgehoben. Die Klage mit dem Antrag auf Feststellung, dass sich das Verfahren durch Rücknahme der angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung seitens der beklagten Gemeinde erledigt habe, wurde abgewiesen. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 54.849,63 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge der Klägerin vom 18. Mai 2017, mit der sie eine Gehörsverletzung in Gestalt einer Überraschungsentscheidung des Senats bei der Streitwertfestsetzung geltend macht. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.