BFH - Beschluss vom 06.07.2005
VII S 30/05
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2028
BFH/NV 2005, 2028

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen VII S 30/05

DRsp Nr. 2005/17303

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

Durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 2. März 2005 VII B 142/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Mai 2004 5 K 5913/99 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben und darüber hinaus Verstöße gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip gerügt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass seinem u.a. in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei und dass der beschließende Senat seiner Entscheidung ein unentschuldigtes Fernbleiben des Klägers von der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt und darauf rechtsfehlerhaft einen Rügeverzicht gestützt habe.