BFH - Beschluss vom 14.09.2005
VII S 47/05
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 104

Anhörungsrüge i. S. von § 133a FGO

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VII S 47/05

DRsp Nr. 2005/19094

Anhörungsrüge i. S. von § 133a FGO

1. In einer Anhörungsrüge muss dargelegt werden, in welcher Weise das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll.2. Die bloße Behauptung, in der Entscheidung seien die in der Beschwerde erwähnten Ansichten maßgebender Kommentatoren schlicht übergangen worden, vermag eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht zu belegen.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe: