1. In einer Anhörungsrüge muss dargelegt werden, in welcher Weise das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll.2. Die bloße Behauptung, in der Entscheidung seien die in der Beschwerde erwähnten Ansichten maßgebender Kommentatoren schlicht übergangen worden, vermag eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht zu belegen.