BFH - Beschluss vom 30.09.2005
V S 12/05
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1 § 116 § 121 S. 1 § 133a ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BFH/NV 2006, 198
BFHE 211, 6
BStBl II 2006, 75
DB 2005, 2720
DStRE 2006, 61
NJW 2006, 864

Anhörungsrüge: kein rechtliches Gehör vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden zu gemeinsamer Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen V S 12/05 - Aktenzeichen V S 13/05

DRsp Nr. 2005/19882

Anhörungsrüge: kein rechtliches Gehör vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden zu gemeinsamer Entscheidung

»1. Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO sind nur dargelegt, wenn der Antragsteller die (entscheidungserhebliche) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. 2. Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, erfüllt diese Voraussetzung nicht. 3. Die Beteiligten müssen vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden zu gemeinsamer Entscheidung nicht gehört werden.«

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 1 § 116 § 121 S. 1 § 133a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 22. März 2005 V B 37/04, V B 38/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 18. Februar 2004 5 K 6018/01 und 5 K 6022/01 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit zwei gleichlautenden Anhörungsrügen nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, die Verfahren fortzusetzen.

II. Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg.