I.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 wies der Senat im Verfahren V E 1/09 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Beschwerdeführer) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 11. Dezember 2008 zurück. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Unter dem Briefkopf "A-Verein" legte Herr B unter Vorlage einer ihm vom Kläger erteilten Prozessvollmacht in dessen Namen "... das geeignete Rechtsmittel und sofortige Beschwerde, sowie Anhörungsrüge ..." ein.
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