FG München - Beschluss vom 14.07.2014
5 K 1655/14
Normen:
FGO § 138;

Anhörungsrüge nach Erledigung der Hauptsache

FG München, Beschluss vom 14.07.2014 - Aktenzeichen 5 K 1655/14

DRsp Nr. 2014/11735

Anhörungsrüge nach Erledigung der Hauptsache

Der Antragsteller war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht schon im Einspruchsverfahren gehalten gewesen, umfassend alle Tatsachen hinsichtlich des ausbildungsdienlichen Praktikums zu schildern und geeignete Beweismittel beizubringen. Für ein Verschulden i. S. d. § 137 S. 2 FGO genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit eines Beteiligten.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 138;

Gründe

I.

Mit am 11. Juni 2014 zur Post gegebenen Beschluss der Berichterstatterin vom 10. Juni 2014 wurden die Kosten des Verfahrens 5 K 1398/13 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten dem Antragsteller auferlegt.