Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II.Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der im Schreiben des Klägers vom 16. Mai 2017 gestellte Befangenheitsantrag "gegen die sachbefassten Richter" ist unzulässig, weil er rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.
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