VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2017
20 ZB 17.984
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 78b; VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; GKG § 21;

Anhörungsrüge; Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung; Beiordnung eines Notanwalts; Kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß; Befangenheitsantrag; unrichtige Sachbehandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 20 ZB 17.984

DRsp Nr. 2017/11813

Anhörungsrüge; Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung; Beiordnung eines Notanwalts; Kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß; Befangenheitsantrag; unrichtige Sachbehandlung

Tenor

I.

Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 78b; VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; GKG § 21;

Gründe

Der im Schreiben des Klägers vom 16. Mai 2017 gestellte Befangenheitsantrag "gegen die sachbefassten Richter" ist unzulässig, weil er rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.