FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2005
13 K 5501/03 E
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1789

Anhörungsrüge; Statthaftigkeit; Richterablehnung; Zwischenentscheidung - Anhörungsrüge gegen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht statthaft

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 13 K 5501/03 E

DRsp Nr. 2005/12400

Anhörungsrüge; Statthaftigkeit; Richterablehnung; Zwischenentscheidung - Anhörungsrüge gegen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht statthaft

Gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist die Anhörungsrüge nicht statthaft, weil sie als unanfechtbare Zwischenentscheidungen nicht in den Anwendungsbereich des § 133a FGO fallen.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 25.2.2005 mit einem "Einspruch" gegen "dieses Urteil 13 K 5501/03 E" gewandt. Zuvor war mit Beschluss vom 25.1.2005 ein Richterablehnungsgesuch des Klägers abgelehnt worden.

Dem Beschluss vom 25.1.2005 war eine Eingabe des Klägers vom 15.9.2004 beim Justizminister des Landes NRW vorausgegangen. Nachdem die Eingabe, die einen Befangenheitsantrag gegen die dort bezeichneten Richter des 13. Senates des Finanzgerichts Düsseldorf beinhaltete, dem Finanzgericht zugeleitet worden war, wurden dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2004 die dienstlichen Äußerungen der von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Gegenäußerung des Klägers erfolgte jedoch nicht. Daraufhin wurde der oben genannte Beschluss vom 25.1.2005 (zur Post am 28.1.2005) erlassen.