BFH - Beschluss vom 03.03.2006
V S 1/06
Normen:
FGO § 133a § 128 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1314

Anhörungsrüge; Umdeutung

BFH, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen V S 1/06

DRsp Nr. 2006/15918

Anhörungsrüge; Umdeutung

1. Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.2. Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 133a § 128 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die von H namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR-- (Klägerin), bestehend aus H und P, erhobene Klage wegen Umsatzsteuer-Rückerstattung (Az. des Finanzgerichts --FG-- 5 K 5451/03) wurde zurückgenommen. Nach Einstellung des Verfahrens beantragte P, der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), unter Hinweis darauf, er hätte zu diesem Klageverfahren notwendig beigeladen werden müssen, Einsichtnahme in die Prozessakten dieses Verfahrens. Das FG lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. August 2005 V B 84/05 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat der erkennende Senat die Kostenentscheidung dieses Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt.