I. Die von H namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR-- (Klägerin), bestehend aus H und P, erhobene Klage wegen Umsatzsteuer-Rückerstattung (Az. des Finanzgerichts --FG-- 5 K 5451/03) wurde zurückgenommen. Nach Einstellung des Verfahrens beantragte P, der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), unter Hinweis darauf, er hätte zu diesem Klageverfahren notwendig beigeladen werden müssen, Einsichtnahme in die Prozessakten dieses Verfahrens. Das FG lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. August 2005 V B 84/05 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat der erkennende Senat die Kostenentscheidung dieses Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt.
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