BFH - Beschluss vom 13.10.2005
IV S 10/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 133a ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BFH/NV 2006, 199
BFHE 211, 13
BStBl II 2006, 76
FamRZ 2006, 204
NJW 2006, 861
NVwZ 2006, 968

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen IV S 10/05

DRsp Nr. 2005/19880

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

»1. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum 1. Januar 2005 sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (Beseitigung der im BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, geäußerten Zweifel). 2. Mangels einer besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab 1. Januar 2005 unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder fristgebunden noch kostenpflichtig.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 133a ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: