FG Niedersachsen - Beschluss vom 08.05.2015
1 K 91/15
Normen:
FGO § 133a;

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 1 K 91/15

DRsp Nr. 2015/11684

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Zur Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge. Eine Gegenvorstellung, die sich gegen einen unanfechtbaren und materiell rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ist nach Einführung der Anhörungsrüge unzulässig.

Normenkette:

FGO § 133a;

Entscheidungsgründe:

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das beschließende Gericht mit Beschluss vom 24.03.2015 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zuvor hatte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 11.02.2013 unter Darlegung der Gründe darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.02.2015 gegeben. Eine Stellungnahme des Beklagten zu dem beabsichtigten Kostenbeschluss ging bei Gericht nicht ein.