BFH - Beschluss vom 05.06.2007
X B 54/07
Normen:
FGO § 133a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1535
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 676/07

Anhörungsrüge; unstatthafte Beschwerde

BFH, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen X B 54/07

DRsp Nr. 2007/11856

Anhörungsrüge; unstatthafte Beschwerde

1. Der Beschluss des FG über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist unstatthaft. 2. Das Begehren, einen unstatthaften Rechtsbehelf in den tatsächlichen einschlägigen Rechtsbehelf auszulegen, geht ins Leere.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4;

Gründe:

I. Der Rügeführer und Beschwerdeführer (Rügeführer) erhob mit Schreiben vom 13. Februar 2007 eine Rüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit ihr machte er geltend, dass das Finanzgericht (FG) in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es über seinen Antrag entschieden habe, ohne einen weiteren Schriftsatz abzuwarten.

Das FG verwarf die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO und wies auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO hin.