BFH - Beschluss vom 17.10.2005
II S 9/05
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 330
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 492/03

Anhörungsrüge; Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen II S 9/05

DRsp Nr. 2005/20864

Anhörungsrüge; Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Geht es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich um die Frage, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtslage und keiner eingehenderen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Kl., mit denen er die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG dargelegt hat.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 113a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in dem Verfahren II B 121/04 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. August 2004 3 K 492/03 nicht verletzt.