Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in dem Verfahren II B 121/04 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. August 2004 3 K 492/03 nicht verletzt.
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