BFH - Beschluss vom 03.11.2009
VI S 17/09
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 2,3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 226

Anhörungsrüge wegen fehlerhafter Entscheidung in der Sache

BFH, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen VI S 17/09

DRsp Nr. 2010/215

Anhörungsrüge wegen fehlerhafter Entscheidung in der Sache

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 2,3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 (BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504) hat der angerufene Senat auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Januar 2007 11 K 307/06 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Rügeführerin (Klägerin) wendet sich gegen das ihr am 14. Juli 2009 zugegangene Urteil mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 28. Juli 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Revisionsverfahren nicht verletzt.

1.