BFH - Urteil vom 04.11.2021
VI R 26/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 417
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1145/18

Ankauf und Verkauf sowie Aufzucht und Ausbildung von FohlenVerfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von gewerblichen EinkünftenRestriktive Auslegung des Begriffs der gewerblichen Tierzucht oder TierhaltungFehlende hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen

BFH, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen VI R 26/19

DRsp Nr. 2022/4411

Ankauf und Verkauf sowie Aufzucht und Ausbildung von Fohlen Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von gewerblichen Einkünften Restriktive Auslegung des Begriffs der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung Fehlende hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen

NV: Einkünfte aus der Haltung und Ausbildung von Pferden gehören regelmäßig zu den Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung, wenn der Betrieb nicht über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 – 10 K 1145/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Ankauf bestimmter Fohlen, deren Aufzucht, Ausbildung und Verkauf.