FG Köln - Urteil vom 01.03.2012
12 K 3259/09
Normen:
EStG § 15;
Fundstellen:
DStR 2012, 6
DStRE 2013, 13

Ankauf von Edelholz kein Gewerbebetrieb

FG Köln, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 12 K 3259/09

DRsp Nr. 2012/12236

Ankauf von Edelholz kein Gewerbebetrieb

Der zweimalige Ankauf von in 6, 11 bzw. 16 Jahren zu liefernden Rundholz (Teak bzw. Robinie) ist infolge der Spekulation auf steigende Edleholzpreise eine Kapitalanlage und begründet noch keinen Gewerbebetrieb "Holzhandel".

Normenkette:

EStG § 15;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in 2004 und 2007 Verluste aus einem Gewerbebetrieb „Holzhandel” anzuerkennen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger bezieht als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im … 2004 meldete er ein Gewerbe Holzhandel und Vermittlung von Holzhandelsgeschäften an. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte er hieraus einen Verlust in Höhe von 16.002,09 EUR geltend. Laut Einnahme-Überschussrechnung beruht der Verlust auf Wareneinkaufskosten (inkl. Nebenkosten) denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen.

Die Kläger wurden zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig.

In 2005 und 2006 fielen laut Steuererklärungen für das angemeldete Gewerbe weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben an.