FG München - Beschluss vom 12.06.2001
6 V 2960/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 613a ;

Ankauf von know-how als verdeckte Gewinnausschüttung; Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1994, 1995, 1996, 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.8.1994, 31.8.1995, 31.8.1996 u. 31.8.1997; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 und 31.12.1997; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995, 1996 u. 1997

FG München, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 6 V 2960/00

DRsp Nr. 2002/2088

Ankauf von know-how als verdeckte Gewinnausschüttung; Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1994, 1995, 1996, 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.8.1994, 31.8.1995, 31.8.1996 u. 31.8.1997; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 und 31.12.1997; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995, 1996 u. 1997

Wechseln Arbeitnehmer eines Einzelunternehmers im Wege des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) zu einer GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der bisherige Einzelunternehmer war, so sind Vergütungen, die die GmbH an das Einzelunternehmen für die Ausbildung der Arbeitnehmer zahlt, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 613a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin (Astin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wurde am 20. Dezember 1990 errichtet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr F. K. Die Astin betreibt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit dem Einzelunternehmen des Herrn F. K. als Besitzunternehmen die ... Vermarktung verschiedener Produkte.