FG München - Urteil vom 16.10.2001
6 K 3038/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Anknüpfung an Feststellungen eines Strafurteils; Körperschaftsteuer 1988 bis 1990; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1988 bis 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1988, 1989 und 1990; Umsatzsteuer 1988 bis 1990; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1988, 1989 und 1990

FG München, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 3038/97

DRsp Nr. 2002/9500

Anknüpfung an Feststellungen eines Strafurteils; Körperschaftsteuer 1988 bis 1990; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1988 bis 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1988, 1989 und 1990; Umsatzsteuer 1988 bis 1990; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1988, 1989 und 1990

Das Finanzgericht kann sich die Feststellungen eines Strafurteils zu Eigen machen, wenn gegen diese keine substantiierten Einwendungen vorgebracht werden. Hierzu reicht es nicht aus, wenn pauschal behauptet wird, ein Geständnis vor dem Strafgericht sei nur deshalb gemacht worden, weil die Entlassung des Steuerpflichtigen aus der Haft erreicht werden sollte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Durchführung von ... befasst. Gesellschafter-Geschäftsführer waren in den Streitjahren (1988 bis 1990) die Herren X sen. und jun.