BFH - Beschluss vom 17.03.2010
III B 61/09
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; EStG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1270
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 340/07

Anknüpfung des Erhalts von Kindergeld für Inhaber von Aufenthaltstiteln an die zusätzliche Voraussetzung der Erwerbstätigkeit, der Ausübung von Elternzeit oder den Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen III B 61/09

DRsp Nr. 2010/8506

Anknüpfung des Erhalts von Kindergeld für Inhaber von Aufenthaltstiteln an die zusätzliche Voraussetzung der Erwerbstätigkeit, der Ausübung von Elternzeit oder den Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

NV: Der Gesetzgeber handelte bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwischen Anspruchstellern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG differenziert.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war 1993 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, er wurde aber zunächst geduldet und erhielt im Februar 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht nach.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Kinder des Klägers ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.