LAG Köln - Urteil vom 30.08.2022
4 Sa 803/21
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 23 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4266/21

Ankündigung einer Erkrankung als KündigungsgrundDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die KündigungsgründeAuflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 803/21

DRsp Nr. 2022/17257

Ankündigung einer Erkrankung als Kündigungsgrund Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Kündigungsgründe Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

Einzelfallentscheidung zur Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (hier Wirksamkeit verneint), Verneinung der Androhung einer Krankschreibung, kein Auflösungsgrund

1. Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht bestehenden Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber bestimmten Verlangen des Arbeitnehmers nicht nachkommt, kann einen Grund für eine fristlose oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen. 2. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die ihn zu der ausgesprochenen Kündigung veranlasst haben. Ihm obliegt dazu ein substantiierter Tatsachenvortrag, ggfs. mit Beweismitteln. Beweisanträge, die auf eine Ausforschung der - angeblichen - Tatsachen hinauslaufen, sind dabei unzulässig.