(§ 3 ErbStDV) Firma Erbschaftsteuer An das Finanzamt - Erbschaftsteuerstelle - Anzeige über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer (§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)
1. Versicherter und Versicherungsnehmer (wenn er ein anderer ist als der Versicherte) a) Name und Vorname, Identifikationsnummer b) Geburtsdatum c) Anschrift d) Todestag e) Sterbeort f) Standesamt und Sterberegister-Nr.
3. | Bei Kapitalversicherung Auszuzahlender Versicherungsbetrag vor Abzug von einzubehaltender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (einschließlich Dividenden und dergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen) | EUR |
Bei Rentenversicherung Jahresbetrag EUR Dauer der Rente |
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