Anlage: (§ 4 ErbStDV) ErbStDV
FNA: 611-8-2-2-1
Fassung vom: 08.09.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 2022-12-19

Anlage: (§ 4 ErbStDV) ErbStDV Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Anlage: (§ 4 ErbStDV)

ErbStDV ( Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Anlage Muster 4

4 ErbStDV) Standesamt und Ordnungsnummer Erbschaftsteuer An das Finanzamt - Erbschaftsteuerstelle - Fehlanzeige Im Standesamtsbezirk sind für die Zeit vom bis einschließlich Sterbefälle nicht anzugeben. Der letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterberegister unter Nr. Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden. Bemerkungen

Ort, Datum Unterschrift