FG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2000
14 K 276/98
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 und Abs. 3 ; HGB § 247 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 208

Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rücklage; Parzellierung; Grundstücksparzellierung - Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen im Rahmen des § 6b

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 14 K 276/98

DRsp Nr. 2001/2339

Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rücklage; Parzellierung; Grundstücksparzellierung - Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen im Rahmen des § 6b

1. Voraussetzung für die Bildung einer den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklage gem. § 6b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Veräußerungszeitpunkt mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. 2. Für die Bestimmung des Begriffs Anlage- bzw. Umlaufvermögen knüpft das Einkommensteuerrecht an die handelsrechtlichen Begriffbestimmungen an. 3. Werden ursprünglich zum Anlagevermögen gehörende Grundstücke parzelliert, entstehen dadurch neue Wirtschaftsgüter, die dem Umlaufvermögen erst dann zuzuordnen sind, wenn sie nicht mehr für den Betrieb genutzt sondern veräußert werden sollen. 4. Erst durch die Aufgabe der bisherigen Nutzung erhält das Grundstück eine neue Zweckbestimmung, die auf einer entsprechenden Willensänderung des Stpfl. beruht.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 und Abs. 3 ; HGB § 247 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für aufgedeckte stille Reserven beim Verkauf von Baugrundstücken, die vor der Parzellierung zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Klägers gehörten, eine Rücklage nach § 6b gebildet werden kann.