BFH - Urteil vom 11.07.2007
XI R 1/07
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 § 56 Abs. 3 § 62 Abs. 3 S. 5 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2054
BFH/NV 2007, 2019
BFHE 218, 20
BStBl II 2007, 833
DB 2007, 2242
DStRE 2007, 1408
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1111/05

Anlauf der Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Klagerücknahme - Fehlen einer Klagerücknahme als Sachentscheidungsvoraussetzung

BFH, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen XI R 1/07

DRsp Nr. 2007/15984

Anlauf der Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Klagerücknahme - Fehlen einer Klagerücknahme als Sachentscheidungsvoraussetzung

»1. Die Jahresfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses zu laufen. 2. War für das Klageverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu laufen.«

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 § 56 Abs. 3 § 62 Abs. 3 S. 5 ;

Gründe:

I. Im Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob Rechtsanwalt Dr. Z ausweislich der Klageschrift mit dem Zusatz "aus der Kanzlei X, Dr. Z & Kollegen" am 25. September 2001 Klage gegen die Einkommensteueränderungsbescheide für 1988 bis 1993 und machte Festsetzungsverjährung geltend. Die ihm von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht lautete auf ihn persönlich. Die Sozietät, der Rechtsanwalt Dr. Z nach seinem Vortrag bis 30. September 2003 angehörte, trat im Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt als Prozessbevollmächtigte auf.