BFH - Beschluß vom 19.05.1999
IV B 100/98
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1312

Anlaufhemmung

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen IV B 100/98

DRsp Nr. 1999/8373

Anlaufhemmung

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass die Anlaufhemmung i.S.v. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO allein davon abhängig ist, ob der Stpfl. aufgrund gesetzlicher Vorschrift zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meint-- der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.