I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Apotheke in X (Fördergebiet). Sie beantragte mit Antrag vom 22. Juni 1992 für das Kalenderjahr 1991 eine Investitionszulage in Höhe von 22 812 DM nach einer Bemessungsgrundlage von 190 096 DM. Darin enthalten waren u.a. Anschaffungskosten für eine "Küche" in Höhe von 7 500 DM und eine Einbruchmeldeanlage in Höhe von 9 600 DM.
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