I.
Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Streitjahres 2002 abgelaufen ist.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erteilte den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) im Mai des Streitjahres 2002 für die Jahre 2001 bis 2003 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger erhielt im Streitjahr 2002 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Betrag von insgesamt 119.065,88 € (= 232.872,62 DM), von dem die Arbeitgeberin keinen Lohnsteuerabzug vornahm.
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